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Gaskunden werden entlastet Die Soforthilfe Dezember 2022 und Gaspreisbremse 2023

Ende der Gaspreisbremse

Die staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der Energiepreise in Form der sogenannten „Energiepreisbremsen“ sind zum Jahresende ausgelaufen. Eine gesonderte schriftliche Mitteilung an alle Kundinnen und Kunden zum Ende der Preisbremsen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Was ändert sich durch das Ende der Preisbremsen?

Sollte Ihr aktueller Gaspreis unterhalb der Preisdeckelgrenze der Gaspreisbremse liegen, ändert sich für Sie nichts. Sollte Ihr Gaspreis oberhalb der Preisdeckelgrenze der Gaspreisbremse liegen, gilt für Sie ab 01.01.2024 wieder der vertraglich vereinbarte Preis

Sollte ich zum Ende der Preisbremsen meinen Zählerstand ablesen?

Teilen Sie uns Ihren Zählerstand zum 31.12.2023 gerne mit, ganz einfach in unserer Stadtwerke Forst Bestandskundenportal oder per E- Mail an kundenservice@stadtwerke-forst.de. Wenn Sie darauf verzichten möchten, werden wir den Zählerstand zur Abgrenzung zum 31.12.2023 rechnerisch ermitteln (schätzen).

Ändert sich durch das Ende der Preisbremse mein Abschlag?

Entlastungen durch die Preisbremsen waren nur in den Abschlägen bis Dezember 2023 berücksichtigt. Daher ist keine gesonderte Anpassung Ihres Abschlagsbetrages ab Januar erforderlich. Ab Januar 2024 wird demzufolge wieder der vollständige Betrag laut Abschlagsplan fällig.
Die Bundesregierung hat umfassende Entlastungspakete geschnürt, damit Verbraucher von den stark gestiegenen Strom- und Gaskosten entlastet werden. Zur Entlastung wurden die Soforthilfe Dezember 2022 und die Energiepreisbremse ab März 2023, die rückwirkend ab Januar 2023 wirkt, auf den Weg gebracht. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Wichtigste zur Gaspreisbremse im Überblick

Für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt:

  • Basis sind 80 % des im September 2022 für Ihre Verbrauchsstelle prognostizierten Jahresverbrauch.
  • Für diese 80 % des Verbrauchs zahlen Sie 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).
  • Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis pro Kilowattstunde.
  • Ab März 2023 werden die staatlichen Entlastungsbeträge, auch rückwirkend für Januar und Februar 2023, in Ihren Abschlägen berücksichtigt.
  • Wir informieren Sie bis 1. März 2023 über Ihren neuen Abschlagsbetrag.
  • Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 12 Cent pro Kilowattstunde, greift die staatliche Entlastung nicht. Sie erhalten in diesem Fall auch keine Information zur Preisbremse von uns.

Informationen dazu, wie die Gaspreisbremse bei Letztverbrauchern mit registrierender Leistungsmessung mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio/kWh, für Krankenhäuser sowie bei der Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten oder anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, REHA-Einrichtungen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen funktioniert, finden Sie hier.

 

So funktioniert die Gaspreisbremse für Haushalte und kleinere Unternehmen

Für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr deckelt die Gaspreisbremse für 80% des im September 2022 für die betroffene Verbrauchsstelle prognostizierten Verbrauch den Preis. (§ 3 EWPBG)

Der Gaspreis liegt dann für diese 80% des Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den restlichen Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden.

Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Gas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird.

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wenn der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises von 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, greift die staatliche Entlastung nicht. Sie erhalten in diesem Fall auch keine Information in Textform zur Preisbremse von uns. 

So berechnet sich die Gaspreisbremse bei Haushalten und kleinere Unternehmen

Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, zahlen 80 % des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauches zu einem festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto). 
Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis

Gut zu wissen:
Die Deckelung von 80 % bezieht sich auf einen Gasverbrauch, welcher im September 2022 für Sie prognostiziert wurde. Liegt uns keine Prognose von Ihnen vor, ziehen wir die Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers heran.

Beispielrechnung:

Monatlicher Gasverbrauch2.500 kWh30.000 kWh / 12 = 2.500 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs2.000 kWh2.500 kWh x 0,8 = 2.000 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs500 kWh2.500 kWh x = 500 kWh
Monatlicher Arbeitspreis brutto ohne Gaspreisbremse492,25 Euro (zzgl. monatl. Grundpreis)2.500 kwh x 19,69 ct/kWh (Beispielpreis) = 492,25 Euro
 Monatlicher Arbeitspreis brutto mit Gaspreisbremse338,45 Euro (zzgl. monatl. Grundpreis)

80% zu 12 ct/kWh : 2.000 kWh x 12 ct/kWh = 240 Euro

20% zu 19,69 ct/kWh (Beispielpreis) : 500 kWh x 19,69 ct/kWh = 98,45 Euro

Ergibt zusammen 240 Euro + 98,45 Euro = 338,45 Euro

So erhalten Haushalte und kleinere Unternehmen die Gaspreisbremse

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 über die Gewährung von monatlichen Entlastungsbeträgen.

Die Abschläge werden entsprechend reduziert. Für Kunden, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Gas beliefert wurden, ist von dem Lieferanten, der sie am 1. März 2023 mit Gas beliefert, zusätzlich auch für die Monate Januar und/oder Februar 2023 ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Wir werden diesen mit Ihrem Abschlag für März verrechnen.

Sie erhalten Ihren ab März 2023 gültigen Abschlag bis zum 1. März 2023 in Textform von uns mitgeteilt.

Wichtig:
Der Ihnen bekannte Januar und Februar Abschlag ist zunächst in voller Höhe (ohne Wirkung der Gaspreisbremse) zu zahlen.

Die staatlichen Entlastungsbeträge werden auf der Rechnung gutgeschrieben und wie Ihre Abschläge verrechnet. Die Entlastungen erfolgen maximal in der Höhe, in der Sie Zahlungen für Gas im Entlastungszeitraum geleistet haben.

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden den angepassten Abschlag ab März 2023 sowie die Gutschriften für Januar und Februar 2023 für Sie automatisch verbuchen.
 
Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte zahlen Sie ihren regulären Abschlag bis Februar 2023 weiter. Ab März zahlen Sie dann die Ihnen mitgeteilten Abschläge, die die staatlichen Entlastungsbeträge berücksichtigen. Wir informieren Sie rechtzeitig, sodass Sie Ihre Überweisung bzw. Ihren Dauerauftrag anpassen können. 
 

Höchstgrenzen im Gaspreisbremsengesetz

Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge unter §§ 18 f. EWPBG geregelt. Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 Euro (§§ 18 f. EWPBG ). Höhere Beträge sind möglich, wenn Sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§§ 18 f. EWPBG) abgegeben haben.

Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 22 EWPBG), die zu beachten sind.

Hinweis:
Dies ist insbesondere in Bezug auf die Höchstgrenzen, nur eine stark vereinfachte Ausführung. Die Einzelheiten können Sie dem §§ 18 f. EWPBG entnehmen. 

Das Formular, für die Erstellung der Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG, ist auf dem Antragsportal für die Energiepreisbremsen zu finden. Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) (pwc.de)

Fragen und Antworten zur Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse wirkt ab März 2023, sie wird jedoch rückwirkend zum 01. Januar 2023 berechnet.

In den Monaten Januar und Februar gelten die Ihnen bekannten Abschlagsbeträge. Wir informieren Sie rechtzeitig über eine Neuberechnung Ihrer Abschläge inklusive Gaspreisdeckel.

Die Abschlagsreduzierung beginnt ab März 2023. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine Information über Ihre Abschlagsreduzierung bis zur nächsten Rechnung.

Wichtig: Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter dem Referenzpreis nach dem Preisbremsengesetz (EWPBG) von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Sie zahlen dann für Ihren gesamten Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis. Ihr Abschlag ändert sich nicht und Sie erhalten auch keine gesonderte Mitteilung von uns.

Vor Abzug des Entlastungsbetrages von Ihrem Abschlagsbetrag, haben wir die Abschläge ab März 2023 auf Basis aktueller Verbrauchsprognosen sowie den ab 01.01.2023 gültigen Preisen neu berechnet. Diese können von den Ihnen bekannten Abschlagshöhen abweichen.

Dafür wird, wie im EWPBG gesetzlich vorgeschrieben, der mit Stand September 2022 für Sie prognostizierte Jahresverbrauch zu Grunde gelegt. Liegt uns keine Verbrauchsprognose für Ihre Verbrauchsstelle vor, ziehen wir die Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers heran.

Beachten Sie bitte, dass dies keine tatsächlichen, sondern prognostizierte Werte sind. Daher können die tatsächlichen Verbräuche aus in diesem Zeitraum gelegten Gasrechnungen abweichen.

Sie erhalten den Referenzpreis immer für das im Vorfeld auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 berechnete Entlastungskontingent. Dieses beträgt 80% des im September prognostizieren Jahresverbrauchs, unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verbrauch. (Sehen Sie dazu auch folgende Frage an: Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Berechnung der Entlastung zu Grunde gelegt wird?)

Für jede Kilowattstunde, die Sie über dieses Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert wurde, erhalten Sie trotzdem den vollen vorausberechneten Entlastungsbetrag. Sie erhalten jedoch in keinem Fall mehr Entlastung als Sie für Erdgas im betreffenden Zeitraum gezahlt haben. 
Sofern Sie als Mieter der neuen Wohnung einen neuen Gasliefervertrag mit uns abgeschlossen haben (z.B. im Fall einer Etagenheizung), wird zur Berechnung des Entlastungskontingents die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle (d.h. für Ihre neue Wohnung) herangezogen. Diese Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers wird in Regel auf dem Vorjahresverbrauch des Vormieters oder Erfahrungswerten von vergleichbaren Wohnungen beruhen.

Mieterinnen und Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger.

Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten die Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung über den Versorger. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastungen aber an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der Betriebskostenabrechnung. In bestimmten Konstellationen müssen Vermieterinnen und Vermieter zudem die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken.

Setzen Sie sich bei Fragen bitte direkt mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung.

Sofern Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Wohnung selbst bewohnen, haben häufig nicht Sie persönlich den Versorgungsvertrag abgeschlossen, sondern die WEG ist Vertragspartner des Lieferanten. In diesem Fall enthält die WEG die staatlichen Entlastungsbeträge. Im Zuge der Betriebskostenabrechnung für die einzelnen Wohnungen wird der Entlastungsbetrag dann voraussichtlich an die Wohnungseigentümer weitergegeben. Setzen Sie sich dazu ggf. mit der Verwaltung, die Ihre WEG vertritt, in Verbindung. 
Ja, da nur 80% Ihres Vorjahresverbrauches durch die Preisdeckelung subventioniert ist. Jede weitere Kilowattstunde wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet und kann durch Energiesparen eingespart werden.
Ja, Preisanpassungen dürfen auch während der Geltungsdauer der Gaspreisbremse durchgeführt werden und der Verbrauchspreis darf über dem Referenzpreis liegen. Den neuen Verbrauchspreis zahlen Sie dann jedoch nur für den Verbrauch, der über Ihrem Entlastungskontingent liegt.
Der Bund stellt die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung. 
Den Differenzbetrag zwischen dem gedeckelten Betrag und dem Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet.
Strom- und Gaszähler werden nach Standard-Lastprofilen (SLP) und Registrierender Leistungsmessung (RLM) unterschieden.
SLP-Zähler werden an Abnahmestellen mit geringerem Verbrauch wie privaten Haushalten und kleineren Betrieben verwendet, RLM-Zähler bei Großverbrauchern, also bei großen Unternehmen und in der Industrie.

So funktioniert die Soforthilfe Dezember 2022

Die Gaspreiskrise führt zu großen und komplexen Herausforderungen, die der Bund erkannt hat. Er möchte daher finanzielle Entlastungen für Gas- und Wärmekunden so schnell wie möglich umsetzen. Um die extremen Belastungen der Betroffenen abzufangen, sollen diese entsprechend den Regelungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, wer Anspruch auf diese Soforthilfe hat: Die Soforthilfe Dezember erhalten im Gas-Bereich alle Haushaltskunden unabhängig von ihrem Verbrauch und alle Gewerbe- und Industriekunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh.

Wir werden die Soforthilfe selbstverständlich an diese anspruchsberechtigten Kunden weitergeben. Dafür brauchen Sie nichts zu tun. 

Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh haben ebenfalls Anspruch auf diese Soforthilfe, müssen diesen ihrem Energieversorger allerdings mitteilen. Weitere Informationen für diese Kundengruppe haben wir weiter unten für Sie bereitgestellt.

Keinen Anspruch auf die Gas-Soforthilfe haben anerkannte Krankenhäuser sowie Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen.

So berechnet sich die Soforthilfe Dezember 2022

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) legt fest, wie die Berechnung der Soforthilfe Dezember 2022 zu erfolgen hat. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Soforthilfe von Ihrem vollen Abschlag, den Sie im Dezember 2022 bezahlen müssten, abweichen kann. Die Höhe des Erstattungsbetrages errechnet sich grundsätzlich aus einem Zwölftel des im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas,  multipliziert mit dem Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde am 1. Dezember 2022 und addiert mit ein Zwölftel Ihres Brutto-Jahresgrundpreises. Etwaige Differenzen werden auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und selbstverständlich verrechnet. 

Beispielrechnung

  • Bei einem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh (365 Tage) sind 1/12 davon 1.666,66 kWh Monatsmenge
  • Am 1. Dezember 2022 beträgt der Arbeitspreis netto 9,50 ct/kWh und der  Grundpreis netto 9,90 EUR/Monat 

Die Soforthilfe Dezember 2022 berechnet sich anhand der Beispielrechnung wie folgt:

Prognostizierte
Monatsmenge Gas
xArebitspreis
ct/kWh (netto)
+ Grundpreis
pro Monat (netto)
 =Gesamterstattung (netto) + 7 % Ust,=Gesamterstattung (brutto) 
1.666,66kWhx9,50ct/kWh (netto)+9,90EUR/Monat (netto)    = 168,23EUR (netto) +11,77EUR = 180,00EUR (brutto)

So erhalten Sie die Soforthilfe Dezember 2022

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftverfahren erteilt?
Sie müssen nichts tun, wir werden im Dezember 2022 keinen Abschlagsbetrag abbuchen.

Sie überweisen Ihre Abschlagsbeträge oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet?
Bitte stoppen Sie Ihre Zahlung im Dezember 2022. Sollten Sie den Abschlag dennoch an uns überweisen, ist dies nicht schlimm. Ihre Zahlung werden wir in diesem Fall auf der Jahresabrechnung berücksichtigen und zusätzlich zur Soforthilfe verrechnen. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

Sie erhalten im Dezember Ihre Jahresrechnung und zahlen daher für diesen Monat keinen Abschlag? 
Die Einmalzahlung der Bundesregierung finden Sie auf Ihrer Jahresabrechnung wieder. 

Sie haben uns ein Lieferende zu Ende November 2022 gemeldet?

Die Entlastung für den Monat Dezember2022 wird in diesem Fall nicht über uns reguliert, dafür ist Ihr neuer Gasversorger zuständig, der sie ab dem 1. Dezember 2022 beliefert. 

Weitere Antworten auf häufige Fragen zur Soforthilfe

In vielen Fällen gibt es bei Mietverhältnissen kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Gasversorger. Die Abrechnung der Energiekosten erfolgt damit über die Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Vermieter die Entlastung in der nächsten Betriebskostenabrechnung weitergibt. Wenn innerhalb der vergangenen 9 Monate die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der gestiegenen Energiekosten bereits angepasst wurde, so brauchen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember 2022 nicht zu bezahlen. Setzen Sie sich bei Fragen bitte direkt mit Ihrem Vermieter in Verbindung.
Die Soforthilfe Dezember 2022 wird mit dem Arbeits- und Grundpreis für Gas von Dezember berechnet. Es kann zu Abweichungen mit der Höhe der Abschlagszahlungen kommen, denn wir haben die monatlichen Abschlagszahlungen - wie jeder Gasversorger – auf Basis des prognostizierten Jahresverbrauches der letzten Verbrauchsabrechnung festgelegt – und zwar mit dem zum Zeitpunkt der Verbrauchsabrechnung geltenden geltenden Brutto-Arbeits- und Grundpreises. 
Etwaige Differenzen werden auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und selbstverständlich verrechnet.

Als Haushaltskunde und Verbraucher mit einem Gas-Standardlastprofil (SLP) brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Ihre geleisteten Abschläge werden mit Ihrem tatsächlichen Verbrauch und der Soforthilfe Dezember 2022 verrechnet. Damit entsteht Ihnen kein Nachteil.

Bitte beachten Sie: Wir können Ihnen den zu viel gezahlten Abschlag nicht rücküberweisen.

Bezüglich dieser Kunden wird grundsätzlich wie mit allen anderen SLP-Kunden verfahren. Für die Prognose des Jahresverbrauchs wird jedoch ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach §24 Gasnetzzugangsverordnung berücksichtigt.

So funktioniert die Gaspreisbremse bei größeren Kunden, insbesondere RLM Kunden

RLM-Kunden mit Verbrauch bis zu 1,5 Mio kWh/Jahr sowie Kunden, die Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Kindertagesstätten oder anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, REHA-Einrichtungen oder Werkstätten  für Menschen mit Behinderungen sind.

März 2023

Gaspreisbremse greift

  • 80% des Vorjahresverbrauchs werden auf 12 ct/kWh (brutto), inkl. Netznutzungsentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, gedeckelt.
  • Der Rest muss zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt werden.
  • Unter die Regelung für Verbrauchsstellen mit Jahresverbrauch bis zu 1.500.000 kWh/Jahr (§ 3 EWPBG) fallen auch Verbrauchsstellen mit einem Verbrauch über 1.500.000 kWh/Jahr soweit die betreffende Verbrauchsstelle der Wohnungswirtschaft zuzuordnen ist, eine Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, eine Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, eine REHA-Einrichtung oder eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist (Einzelheiten und Einschränkungen siehe § 3 Abs. 1 EWPBG).
    Wichtig! Ein Letztverbraucher, der zu der vorstehend aufgeführten Kundengruppe gehört und ein Lastprofil mit registrierender Leistungsmessung (RLM) hat, muss seinem Lieferanten zur Klärung seiner Anspruchsberechtigung, soweit dieser davon noch keine Kenntnis hat, in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen. 
RLM-Kunden mit Verbrauch über 1,5 Mio kWh/Jahr, die nicht Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, eine REHA-Einrichtung oder eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind und zugelassene Krankenhäuser (§ 6 EWPBG)

Januar 2023

Gaspreisbremse greift

  • 70% des Verbrauchs aus 2021 werden auf 7 ct/kWh (netto), zzgl. Netzentgelte, Messentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile, gedeckelt.
  • Der Rest muss zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt werden.
  • Auch größere Unternehmen mit Verbrauchsstellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die nicht unter § 3 EWPBG fallen - das sind die meisten Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh/Jahr und Krankenhäuser - erhalten einen staatlichen Entlastungsbetrag. Stark verkürzt dargestellt, wird für 70% der Menge des Erdgases, die für den Zeitraum das Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, für diese Verbrauchsstellen der Netto-Preis auf 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen gedeckelt. Für den Rest ist der vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen. Es lohnt sich daher trotz der Preisbremse Gas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs entlastet wird. 

 

Höchstgrenzen im Gaspreisbremsengesetz

Für Unternehmen sind Höchstgrenzen in Bezug auf Entlastungsbeträge unter §§ 18 f. EWPBG geregelt. Letztverbraucher, die Unternehmen sind, erhalten pro Abnahmestelle einen Entlastungsbetrag von maximal 150.000 Euro (§§ 18 f. EWPBG ). Höhere Beträge sind möglich, wenn Sie Ausnahmetatbestände erfüllen und eine entsprechende Selbsterklärung (§§ 18 f. EWPBG) abgegeben haben.

Wenn Entlastungsbeträge von Unternehmen an sämtlichen Verbrauchsstellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen, treffen die Unternehmen Mitteilungspflichten (§ 22 EWPBG), die zu beachten sind.

Hinweis:
Dies ist insbesondere in Bezug auf die Höchstgrenzen, nur eine stark vereinfachte Ausführung. Die Einzelheiten können Sie dem §§ 18 f. EWPBG entnehmen. 

Das Formular, für die Erstellung der Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG, ist auf dem Antragsportal für die Energiepreisbremsen zu finden. Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) (pwc.de)

Kraft-Wärme-Kopplung im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

Im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG § 6 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 10 Abs. 4 ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Betreiber einer KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung) vom Gaslieferanten die Entlastung für diejenigen Gasmengen erhalten, die sie für den Eigenverbrauch von Wärme und Strom aufwenden.
Betreiber müssen diese Mengen selbst ermitteln und dem Lieferanten im Regelfall bis zum 01.03.2023 mitteilen, um eine Entlastung zu erhalten.

Hinweis: Die Information ist eine stark vereinfachte Ausführung. Die Einzelheiten können Sie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG § 6 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 10 Abs. 4  entnehmen. 

Soforthilfe für RLM Kunden

Gewerbe- und Industriekunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh erhalten die Soforthilfe ohne besondere Bedingungen. Anders sieht es bei Gewerbe- und Industriekunden aus, die über eine sog. Registrierende Leistungsmessung („RLM“) verfügen und einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh haben. Anspruch auf Soforthilfe haben nur bestimmte Kundengruppen. Diese Kundengruppen müssen ihre Berechtigung gegenüber ihrem Lieferanten anzeigen. 

Fragen und Antworten für RLM-Kunden

Der Entlastungsbetrag beträgt für Kunden mit registrierender Leistungsmessung ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 01.12.2022.

Für Entnahmestellen, bei denen nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen. Die genaue Regelung finden Sie in § 2 Abs. 2 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG).

Von der Soforthilfeleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen (es sei denn, die mit dem Gas erzeugte Wärme wird im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum geliefert).
Auch sind Gaslieferungen an zugelassene Krankenhäuser von der Soforthilfe ausgeschlossen. 
 
Von der Soforthilfeleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen (es sei denn, die mit dem Gas erzeugte Wärme wird im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum geliefert).
Auch sind Gaslieferungen an zugelassene Krankenhäuser von der Soforthilfe ausgeschlossen. 
Der Anspruch auf Soforthilfe besteht uneingeschränkt für Abnahmestellen, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen, soweit der Jahresverbrauch der RLM-Abnahmestelle unter 1.500.000 kWh liegt. 
Wir berücksichtigen den Entlastungsbetrag mit der nächsten Verbrauchsrechnung.

Bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Jahres-verbrauch über 1.500.000 kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe und müssen diesen ihrem Energieversorger mitteilen, um die Soforthilfe zu erhalten.

Voraussetzungen:
Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1.500.00 kWh erhalten eine Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 1 bis 4 EWSG nur, wenn eine der folgenden Nutzungen vorliegt:

  1. Das Erdgas wird weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezogen.
  2.  Die Verbrauchsstelle ist eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt.
  3. Die Verbrauchsstelle ist eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  4. Die Verbrauchsstelle ist eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 
  • Prüfen Sie bitte in einem ersten Schritt, ob die von uns belieferte(n) RLM-Abnahmestelle(n) unter einen der vier genannten Ausnahmetatbestände fällt.
  • Falls das der Fall sein sollte, so bitten wir Sie um kurzfristige, abnahmestellenbezogene Mitteilung unter Beifügung von Belegen. Diese Mitteilung sollte uns möglichst bis zum 30.11.2022, spätestens jedoch bis zum 31.12.2022 vorliegen.
  • Sie haben gemäß EWSG eine Mitteilungspflicht. Ohne die fristgerechte Mitteilung kann die Soforthilfe nicht gewährt werden. Wir müssen uns in diesem Zusammenhang auch leider vorbehalten, die nicht eingezogenen Beträge nachzufordern, sofern die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht vorgelegen haben sollten. 
  • Sollte die von uns belieferte RLM-Abnahmestelle nicht unter einen der vier genannten Ausnahmetatbestände fallen, so müssen Sie nichts weiter tun.