Informationen zur Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.
Was ist die EEG-Umlage?
Die EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)-Umlage fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die daraus entstehenden Mehrbelastungen wurden bisher bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Wird die EEG-Umlage abgeschafft?
Mit dem EEG-Entlastungsgesetz wird die EEG-Umlage mit Wirkung zum 01.07.2022 und befristet bis zum 31.12.2022 auf 0 Cent pro Kilowattstunde gesetzt. Dies ist der erste Schritt zur vollständigen Haushaltsfinanzierung der Erneuerbaren Energien.
In einem zweiten Schritt soll die dauerhafte Haushaltsfinanzierung durch das bevorstehende Osterpaket (EEG 2023 und EnUG) erfolgen. Geplant ist, dass das Paket am 01.01.2023 in Kraft tritt und somit die EEG-Umlage ab diesem Zeitpunkt ausgesetzt wird. Das bedeutet Grundzüge bleiben bestehen, so dass bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln, die Umlage schnell wieder eingeführt werden kann. Dies ist jedoch sehr unwahrscheinlich.
Wie profitiere ich konkret von diesen Maßnahmen?
Wir geben die Entlastung vollständig an unsere Stromkunden weiter. Ab dem 01.07.22 sinkt Ihr Strom-Arbeitspreis um den Betrag der bisherigen EEG-Umlage in Höhe von 4,43 Cent (brutto) pro Kilowattstunde, Ihr Grundpreis bleibt unverändert. Der konkrete Ersparnisbetrag in Euro wird auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung nach dem 01.07.22 transparent ausgewiesen.
Wie errechnet sich er Ersparnisbetrag?
Ihr Arbeitspreis wird ab dem 01.07.2022 um den Betrag der EEG-Umlage automatisch reduziert. Ihr Ersparnisbetrag ergibt sich aus Ihrem Verbrauch in Kilowattstunden ab dem 01.07.2022 multipliziert mit dem Betrag der ursprünglichen EEG-Umlage in Höhe von 4,43 Cent (brutto) pro Kilowattstunde.
(Beispiel: Verbrauch 1.000 kWh x 4,43 ct/kWh = 1.000 x 0,0443 = 44,30 Euro Ersparnis).
Muss ich als Kunde etwas tun?
Nein, Sie müssen nichts tun. Wir kümmern uns um alles. Die Umstellung des Arbeitspreises erfolgt automatisch. In Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung nach dem 01.07.22 wird eine Verbrauchsabgrenzung zum 30. Juni 2022 vorgenommen. Dafür erfolgt eine rechnerische Ermittlung des Zählerstands durch unser Abrechnungssystem auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchs. Alternativ können Sie uns Ihren Zählerstand vom 30. Juni 2022 im Online-Portal auf unserer Website (Stadtwerke Forst Bestandskundenportal (mein-portal.de)) mitteilen.