Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dieser ist bei Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser als der Zeitpunkt definiert, für den der Zählerstand zur (Jahres-)Abrechnung ermittelt wurde. Für den Zeitraum zw. 01.07.2020 – 31.12.2020 wird in jedem Fall die MwSt-Senkung an alle Kunden weitergegeben, d.h. in der Abrechnung berücksichtigt. Fällt der Ablesezeitpunkt in die Zeit nach dem 01.01.2021 legen wir für Energielieferungen, die im Lieferzeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 erfolgt sind, – soweit gesetzlich zulässig – nur die gesenkte Mehrwertsteuer zugrunde.